Statuten
des Vereins Chinderhus Blueme
Name, Sitz
Art. 1
Unter dem Namen Verein Chinderhus Blueme besteht ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist in Grub AR.
Zweck
Art. 2
Der Zweck des Vereins ist die Führung einer Kindertagesstätte. Das Chinderhus Blueme übernimmt die Betreuung und Verpflegung von Kindern ab 4 Monaten bis ca. 12 Jahren, deren Eltern arbeiten oder Entlastung brauchen. Für schulpflichtige Kinder bieten wir eine schulergänzende Betreuung mit Mittagstisch an.
Das Chinderhus Blueme steht jedem Kind offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkommensverhältnissen der Eltern.
Mitgliedschaft
Art. 3
Dem Verein können natürliche und juristische Personen, insbesondere auch öffentlich rechtliche Körperschaften und Anstalten angehören. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich auf Ende Jahr bekanntzugeben.
Art. 4
Den Eltern steht es frei, ob sie dem Verein beitreten oder nicht. Kinder von Eltern, die Mitglied des Vereins sind, haben Vorrang auf einen Krippenplatz. Mitglieder werden an die Mitgliedersammlung des Vereins Chinderhus Blueme eingeladen.
Art. 5
Die Kita-Leitung sowie die Angestellten des Chinderhus Blueme sind nicht Aktivmitglieder des Vereins.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Art. 6
Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen. Aktivmitglieder und Passivmitglieder entrichten unterschiedliche Mitgliederbeiträge:
- Aktivmitglieder: CHF 150 pro Jahr
- Passivmitglieder (Gönner): CHF 50 pro Jahr
Art. 7
Alle Aktivmitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm- und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.
Art. 8
Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu ist das absolute Mehr der Mitgliederversammlung erforderlich.
Art. 9
Der Vorstand ist von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit.
Organe
Art. 10
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle
Art. 11
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen bis maximal 5 Personen und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand setzt sich aus mindestens einer/einem Präsidentin/Präsidenten, einer/einem Kassierin/Kassier und einer/einem Aktuarin/Aktuar zusammen. Es besteht die Möglichkeit für ein Co-Präsidium. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist für die Führung der Geschäfte des Vereins und für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern verantwortlich.
Art. 12
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen im Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail.
Art. 13
Der Vereinsversammlung obliegen:
- Wahl des Vorstands und der Revisorinnen/Revisoren
- Genehmigung des Jahresberichts und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
- Abnahme von Jahresrechnung und Budget
- Festsetzung des Mitgliederbeitrags
- Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte
Für die Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum der Präsidentin/des Präsidenten.
Finanzen
Art. 14
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Elternbeiträge
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Spendengelder
- Reingewinn aus Veranstaltungen
- Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
Art. 15
Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils auf Anfang August des laufenden Jahres fällig. Der Vorstand streicht Mitglieder, die ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, aus der Mitgliederliste.
Haftung
Art. 16
Der Verein Chinderhus Blueme haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstands ist ausgeschlossen.
Zeichnungsrecht
Art. 17
Das Zeichnungsrecht wird von der Präsidentin/dem Präsidenten im Kollektiv zu zweien mit der Kassierin/dem Kassier oder der Aktuarin/dem Aktuar ausgeübt.
Arbeitsverträge mit Mitarbeitenden, die der Kita-Leitung unterstellt sind, unterzeichnet die Präsidentin/der Präsident seitens des Vereins Chinderhus Blueme im Kollektiv mit der Kita-Leitung.
Entschädigung
Art. 18
Die Tätigkeit in einem statutarischen Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Vereinsauflösung
Art. 19
Wenn der Zweck des Vereins unerreichbar oder die Weiterführung des Vereins sinnlos geworden ist, kann die Mitgliederversammlung den Verein auflösen. Dazu bedarf es des absoluten Mehrs der anwesenden Mitglieder.
Art. 20
Im Fall der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands über die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten anderer gemeinnütziger Institutionen.
Inkrafttreten
Art. 21
Mit Genehmigung der Statutenanpassung durch die Mitgliederversammlung vom 13. Juni 2025 treten die Statuten in Kraft.
Sie ersetzen die Statuten der Gründungsversammlung vom 15. Mai 2014.
Vereinsvorstand
Anne-Marie Weder, Degersheim, Präsidentin
Maja Castelberg, Grub AR, Kassierin
Natascha Koch, Wallenwil TG, Aktuarin
Eveline Köppel, Grub AR, Revisorin
Doris Künzler, Grub AR, Revisorin