Statuten

des Vereins Chinderhus Blueme

Name, Sitz

Art. 1

Unter dem Namen Verein Chinderhus Blueme besteht ein nicht gewinnorientierter, politisch und konfessionell neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sitz des Vereins ist in Grub AR.

Zweck

Art. 2

Der Zweck des Vereins ist die Führung einer Kindertagesstätte. Das Chinderhus Blueme übernimmt die Betreuung und Verpflegung von Kindern ab 4 Monaten bis ca. 12 Jahren, deren Eltern arbeiten oder Entlastung brauchen. Für schulpflichtige Kinder bieten wir eine schulergänzende Betreuung mit Mittagstisch an. Das Chinderhus Blueme steht jedem Kind offen. Die Aufnahme erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität sowie Einkommensverhältnissen der Eltern.

Mitgliedschaft

Art. 3

Dem Verein können natürliche und juristische Personen, insbesondere auch öffentlich rechtliche Körperschaften und Anstalten angehören. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich auf Ende Jahr mitzuteilen.

Art. 4

Den Eltern steht es frei, ob sie dem Verein beitreten oder nicht. Kinder von Eltern, die Mietglieder des Vereins sind oder dem Verein beitreten, haben Vorrang auf einen Krippenplatz. Zudem werden Vereinsmitglieder an die Hauptversammlung des Vereins Chinderhus Blueme eingeladen.

Art. 5

Die Leiterin sowie die Angestellten des Chinderhus Blueme sind nicht Aktivmitglieder des Vereins.

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Art. 6

Die Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen. Aktiv und Passivmitglieder entrichten unterschiedliche Mitgliederbeiträge.

  • Aktivmitglieder: CHF 150 pro Jahr
  • Passivmitglieder (Gönner) CHF 50 pro Jahr

Art. 7

Alle Aktivmitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das unbeschränkte Stimm und Wahlrecht an den Versammlungen sowie das Recht, Anträge zu stellen.

Art. 8

Ein Mitglied, das seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder sich vereinsschädigend verhält, kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Dazu bedarf es dem absoluten Mehr der Mitgliederversammlung.

Art. 9

Der Vorstand ist von der Leistung des Mitgliederbeitrags befreit.

Organe

Art. 10

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Revisionsstelle

Art. 11

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Personen bis maximal 5 Personen und wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand setzt sich aus mindestens einem Präsidenten, dem Kassier und dem Aktuar zusammen. Es besteht die Möglichkeit für ein Co-Präsidium. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er ist für die Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich sowie für die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.

Art. 12

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt und muss vom Vorstand mindestens zwei Wochen zum Voraus angekündigt werden. Dies erfolgt durch eine schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail.

Art. 13

Der Vereinsversammlung obliegen:

  • Wahl des Vorstandes und der Revisoren
  • Genehmigung des Jahresberichts und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
  • Abnahme der Jahresrechnung und des Budgets
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen sowie über die Auflösung des Vereins
  • Für die Beschlussfassung gilt das absolute Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Antrag als angenommen, für den der Präsident stimmt.
  • Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte

Finanzen

Art. 14

Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:

  • Elternbeiträge
  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Spendengelder
  • Reingewinn aus Veranstaltungen
  • Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen

Art. 15

Der Mitgliederbeitrag wird jährlich an der Hauptversammlung festgesetzt. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils auf Anfang August des laufenden Jahres fällig. Der Vorstand streicht Mitglieder, welche ihren Mitgliederbeitrag nicht bezahlen, aus der Mitgliederliste.

Haftung

Art. 16

Der Verein Chinderhus Blueme haftet ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder und des Vorstandes ist ausgeschlossen.

Zeichnungsrecht

Art. 17

Das Zeichnungsrecht wird vom Vereinspräsidenten sowie dem Kassier und dem Aktuar kollektiv ausgeübt.

Entschädigung

Art. 18

Die Tätigkeit in einem statutarischen Verein wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Vereinsauflösung

Art. 19

Wenn der Zweck des Vereins unerreichbar geworden ist oder seinen Sinn verloren hat, kann die Mitgliederversammlung den Verein auflösen.
Dazu bedarf es der Zustimmung des absoluten Mehrs der anwesenden Mitglieder.

Art. 20
Im Falle der Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands über die Verwendung des Vereinsvermögens zugunsten anderer gemeinnütziger Institutionen.

Inkrafttreten

Art. 21

Mit Genehmigung dieser Statuten durch die Gründungsversammlung treten diese in Kraft.

Vereinsvorstand

Anne-Marie Weder, St. Gallen, Präsidentin
David Wehrle, Goldach, Aktuar
Maja Castelberg, Grub AR, Kassierin
Eveline Köppel, Eggersriet, Revisorin
Doris Künzler, Grub AR, Revisorin